Das Betriebsverfassungsrecht sieht in Konzernen und Unternehmen verschiedene Arbeitnehmervertretungsgremien vor, im Betrieb den Betriebsrat (BR), im Unternehmen mit mehreren Betrieben den Gesamtbetriebsrat (GBR) und im Konzern mit mehreren Unternehmen den Konzernbetriebsrat (KBR).
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so will es das Gesetz. Die gesetzliche Grundlage für die Bildung und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats ergibt sich aus den §§ 47 - 53 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
Der Gesamtbetriebsrat ist für die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten (nur dann) zuständig, wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder wenigstens mehrere Betriebe betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat kann sich aber auch daraus ergeben, wenn ein Betriebsrat eine in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit an den Gesamtbetriebsrat delegiert (mit oder ohne Abschlußvollmacht).
Nicht selten gibt es Kompetenzgerangel zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat. Schließlich geht es ja darum, wer mit"bestimmt".
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bestimmt das falsche Gremium mit, ist der Beschluß und die Betriebsvereinbarung unwirksam:
"Eine Betriebsvereinbarung (hier Ablösung einer Versorgungsordnung) kommt nicht wirksam zustande, wenn sie nicht vom zuständigen Gesamtbetriebsrat, sondern vom Betriebsrat des Hauptbetriebes abgeschlossen worden ist."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 24.05.2006 Aktenzeichen: 7 AZR 201/05
Im Normalfall ist der Gesamtbetriebsrat - wenn mehrere Betriebe betroffen sind - zwar für einen Interessenausgleich zuständig, nicht aber auch für den Sozialplan.
"Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendig seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend erfolgen muss."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 03.05.2006 Aktenzeichen: 1 ABR 15/05
Der Arbeitgeber hat hier den schwarzen Peter, wenn er das falsche Gremium beteiligt:
"Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs 3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast. Plant ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig. Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muß der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, daß sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 24.01.1996 Aktenzeichen: 1 AZR 542/95
Der Gesamtbetriebsrat ist eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit und wird aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte gebildet. Endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat, so endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat.
Zu den Aufgaben des Gesamtbetriebsrats gehört auch die Bestellung der Arbeitnehmervertreter für den Europäischen Betriebsrat (EBR).
"Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Ausland nach § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Buchst. a EBRG ist eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats iSv. § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Bestellung ist das Arbeitsgericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk das nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Unternehmen, bei dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, seinen Sitz hat."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 18.04.2007 Aktenzeichen 7 ABR 30/06
"Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems, das zur Verhaltens- und Leistungskontrolle bestimmt ist, obliegt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn das System betriebsübergreifend eingeführt werden soll und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben mit der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar wäre.
Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 14.11.2006 Aktenzeichen: 1 ABR 4/06
"Der Gesamtbetriebsrat ist für eine Angelegenheit zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vergleiche BAG vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 = BAGE 114, 286). Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann dabei auch auf der "subjektiven Unmöglichkeit" einzelbetrieblicher Regelungen beruhen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen."
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.10.2006 Aktenzeichen: 1 ABR 59/05 |